Einträge von Uwe Willmann

Hinweise zur Büro-Renovierung ab 03.08.2015

In der Woche ab Montag, 03.08.2015 finden in unseren Büroräumen Renovierungsarbeiten statt. Dies kann dazu führen, dass ich über die Kanzlei-Festnetznummer zeitweise nicht optimal erreichbar bin.

Per Email ist meine Erreichbarkeit aber gewährleistet. Wenn Sie mich telefonisch kontaktieren wollen, mich aber nicht erreichen, schreiben Sie mir bitte eine Email. Ich sehe mir meine Mails mehrfach täglich an und rufe Sie dann gerne über mein Handy schnellstmöglich zurück. mehr...

Prozess wegen Betrugs vor dem Landgericht Regensburg, Strafkammer

Herr RA Willmann hat einen Angeklagten verteidigt, dem die Staatsanwaltschaft einen Betrug in Höhe von rund 2 Mio. Euro vorgeworfen hatte.

Am Mittwoch, 13.05.15, wurde das Urteil gesprochen. Es lautet auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Damit hat das Gericht auf Antrag der Verteidigung die aufgrund einer tatsächlichen Verständigung geringst mögliche Strafe des vereinbarten Strafrahmens festgesetzt. Einzelheiten auch unter folgendem Link: mehr...

Kann ein Urteil aus einem Strafverfahren maßgeblich sein für den Ausgang eines Kündigungsschutzklageverfahrens vor dem Arbeitsgericht?

Darf sich das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess auf ein Strafurteil stützen?

Ja, ein Zivilgericht und damit auch ein Arbeitsgericht darf sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung, ob sich ein bestimmtes Geschehen ereignet hat, auf ein hierzu ergangenes Strafurteil stützen. Im konkreten Fall hatte ein fristlos entlassener Lehrer Kündigungsschutzklage erhoben. Ihm wurde vorgeworfen, eine Schülerin sexuell belästigt zu haben. Während des laufenden Kündigungsschutzklageverfahrens wurde der Arbeitnehmer rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigungsschutzklage für unbegründet und stützt sich hinsichtlich des Sachverhalts der sexuellen Belästigung im Wesentlichen auf die Feststellungen des Strafgerichts. Diese Verfahrensweise hat das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet. Eventuelle Zeugen aus dem Strafverfahren müssen nur dann nochmals durch das Arbeitsgericht angehört werden, wenn eine Partei diese nochmalige Vernehmung zum Zwecke des unmittelbaren Beweises ausdrücklich verlangt. Eine Verwertung des strafgerichtlichen Urteils im Zuge der Beweiswürdigung vor dem Zivilgericht und auch dem Arbeitsgericht ist damit zulässig, wobei der Zivilrichter die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen selbst einer kritischen Überprüfung unterziehen muss. mehr… mehr...

Kann der Geschäftsführer einer GmbH in eigener Sache vor dem Arbeitsgericht klagen?

Wann sind Arbeitsgerichte für arbeitsrechtliche Streitigkeiten von Geschäftsführern zuständig?

Nach § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind die Arbeitsgerichte nur für Streitigkeiten von Arbeitnehmern im Verhältnis zu Arbeitgebern zuständig. Nicht zu den Arbeitnehmern gehören Personen, die gesetzliches Vertretungsorgan einer juristischen Person sind. Geschäftsführer einer GmbH sind aber von Gesetzes wegen grundsätzlich Organ der von ihnen geführten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In der Regel sind deshalb die Arbeitsgerichte für Geschäftsführer nicht zuständig. Wenn aber z.B. ein Geschäftsführer einer GmbH von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wird, gleichzeitig ihm gegenüber die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ausgesprochen wird (vor der Berufung zum Geschäftsführer war er leitender Angestellter), dann ist das Arbeitsgericht zuständig, wenn der Geschäftsführer nach erfolgter Kündigung und Abberufung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhebt. Auch dann – und dies ist neu an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – wenn die Abberufung erst nach Klageerhebung erfolgt, ist das Arbeitsgericht zuständig, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit ergangen ist. Für die Abberufung kommt es nicht auf die entsprechende Eintragung im Handelsregister an, sondern nur auf die Bekanntgabe der Abberufung gegenüber dem Geschäftsführer z.B. der GmbH. Immer zu beachten ist, dass das Arbeitsgericht nur für „arbeitsrechtliche“ Streitigkeiten des ehemaligen Geschäftsführers zuständig sein kann; also beispielsweise dann, wenn der Geschäftsführer ausdrücklich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geltend macht. mehr… mehr...

Wann haften Geschäftsführer der von ihnen geführten GmbH auf Schadensersatz wegen Risikogeschäften bzw. Managementfehlern? 

Kommt eine Haftung z.B. nach den Grundsätzen eines existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht? Oder eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG?

Derartige Fragestellungen lassen sich immer nur nach genauer Prüfung des jeweils relevanten Sachverhalts im Einzelfall richtig beantworten. Allerdings haften Gesellschafter-Geschäftsführer der von ihnen geführten GmbH dann nicht nach § 43 GmbHGesetz, wenn sie zwar der GmbH einvernehmlich Vermögen entzogen haben, das entzogene Vermögen aber nicht zur Deckung des Stammkapitals der Gesellschaft benötigt wird. Schutzzweck der Regelung des § 43 Abs. 2 GmbHG ist das Gesellschaftsvermögen und nicht das Vermögen der Gläubiger der Gesellschaft. Die Grenze wird gezogen nach den Grundsätzen zum existenzvernichtenden Eingriff, wobei sich allerdings der Eingriff auf einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Vermögensentzug beziehen muss. Zu beachten ist, dass reine Managementfehler, also z.B. Risikogeschäfte, die die GmbH-Geschäftsführer in keinster Weise abgesichert hatten, nicht zu einer Haftung nach den Grundsätzen des existenzvernichtenden Eingriffs führen. Voraussetzung ist aber, dass die Geschäfte mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zusammenhängen. Im konkret entschiedenen Fall ging es um hohe Anzahlungen für Fahrzeuge, die –gegen erheblichen Rabatt- mit einer Lieferfrist von rund 6 Monaten geliefert werden sollten. Die Anzahlungen waren nicht abgesichert. Die Verkäufer – GmbH ging pleite; die Käufer GmbH verlor sämtliche nicht besicherten Anzahlungen, erhielt keine Fahrzeuge mehr geliefert und wurde infolgedessen selbst insolvent. mehr… mehr...