Bestrafung wegen sexuellen Missbrauchs?

Ist eine Bestrafung wegen sexuellen Missbrauchs unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich, wenn ein Einvernehmen des Opfers mit der Vornahme der sexuellen Handlungen besteht?

Der Bundesgerichtshof, BGH, stellt klar, dass eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (z.B. durch einen Arzt oder Heilpraktiker) auch dann nach § 174c Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) in Betracht kommen kann, wenn das Opfer mit der Vornahme der sexuellen Handlungen einverstanden war.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sexuelle Kontakte in Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen generell ausgeschlossen werden. Eine Nötigung der Patientin/des Patienten wird in diesem speziellen Fall gerade nicht vom Tatbestand vorausgesetzt. Eine Strafbarkeit scheidet nur dann aus, wenn der Täter im konkreten Fall seine besondere Vertrauensstellung gerade nicht missbräuchlich ausgenutzt hat. Das ist aber insbesondere dann so, wenn der Täter dem Opfer suggeriert hat, die sexuellen Handlungen seinen medizinisch notwendig oder Teil der Therapie.