Ist bei einer Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt?

Das Arbeitsgericht Krefeld hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos kündigen darf, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf. Dies gilt auch dann, wenn die Verletzung des Kollegen nicht beabsichtigt war, sondern die Folge eines fehlgeschlagenen Scherzes war. Der arbeitsgerichtlichen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 41 Jahre alte Kläger war als Gerüstbauer und Vorabeiter beschäftigt. Am 07.08.2012 brachte er auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper („Böller“) in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Der in der Toilette befindliche Kollege des Klägers zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses Vorfalls mit Schreiben vom 10.08.2012 fristlos; der Kläger erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Diese hat das Arbeitsgericht aber abgewiesen. Aufgrund der Verletzungen des Kollegen liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, da es allgemein bekannt sei, dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren war dem Arbeitgeber die Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht zuzumuten.