Ist eine ordentliche Kündigung wegen Religionsausübung möglich?

Kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen?

Im konkreten Fall geht es um einen Arbeitnehmer, der vorträgt, dass ihm sein muslimischer Glaube verbietet, mit Alkohol umzugehen und dass es ihm deshalb nicht mehr möglich ist, in die Regale des Einzelhandelsunternehmens alkoholische Produkte ein- bzw. auszuräumen.

Nach Ansicht des BAG, Bundesarbeitsgerichts, ist wegen der Religionsausübung eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nicht gerechtfertigt. Ob personenbedingte Gründe vorliegen, muss die Vorinstanz im konkreten Fall noch aufklären. Letztlich ist abzuwägen zwischen dem Gewissenskonflikt des betroffenen Arbeitnehmers und der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber einen offenbarten und beachtlichen Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers bei der Ausübung des Weisungsrechts berücksichtigen. § 106 GewO ist bei der Ermessensausübung des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Sollte der Arbeitgeber aber infolge des Gewissenkonflikts des Arbeitnehmers nicht mehr in der Lage sein, den Arbeitnehmer auf einer anderen Stelle sinnvoll zu beschäftigen, kann eine Kündigung aus personenbedingten Gründen zulässig sein, da dann der Arbeitnehmer subjektiv nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich übernommenen Aufgaben zu verrichten. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung der Rechtslage durch einen im Arbeitsrecht kundigen Rechtsanwalt, der insbesondere in Arbeitsgerichtsprozessen bei anhängigen Kündigungsschutzklagen entsprechende anwaltliche Erfahrung mitbringt.