Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht auch noch möglich nach einer Verabschiedung des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes im Bundesrat?

Ab wann kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nicht mehr in Betracht?

Der Bundesrat hat das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz im April 2011 gebilligt – damit wird auch die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht neu geregelt. Danach treten bei der strafbefreienden Selbstanzeige in Hinterziehungsfällen (§ 371 AO) schärfere Regeln in Kraft. Eine wichtige Änderung ist, dass eine Straffreiheit bereits ab dem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt, ab dem die Entdeckung droht. Für Hinterziehungsbeträge ab 50.000 Euro kann eine Strafverfolgung nur dann verhindert werden, wenn neben den hinterzogenen Steuern zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von 5 % darauf entrichtet wird. Eine Teilselbstanzeige ist nicht mehr möglich. Die Neuregelung und Verschärfung der Voraussetzungen für die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht sind seit Anfang Mai 2011 in Kraft getreten. Eine strafbefreiende Selbstanzeige zum Zwecke der Verhinderung einer Bestrafung sollte nicht ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes formuliert werden. Die Fehlerquellen sind vielfältig.