Ist vom Pfändungsschutz nur das Einkommen Erwerbstätiger erfasst oder gehören hierzu auch Einkünfte, die auf dem Einsatz z.B. von Kapital beruhen?

Nach der Insolvenzordnung, § 35 InsO, fällt das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners, das ihm bei Verfahrenseröffnung gehört und das er im Laufe des Insolvenzverfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Nicht zur Insolvenzmasse gehören aber Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen; § 36 Abs. 1 Insolvenzordnung. Bezug genommen wird hierbei eindeutig auf § 850 i ZPO. Danach besteht Pfändungsschutz auch auf sonstige Einkommen, die kein Arbeitseinkommen sind. Demnach ist also nicht mehr Voraussetzung für den Pfändungsschutz die Verknüpfung der Einkünfte mit der Arbeitskraft des Insolvenzschuldners. Bemessungsgrundlage ist nunmehr der gesamte selbst erwirtschaftete Lebensunterhalt, unabhängig davon, ob Arbeiten oder Dienste persönlich erbracht werden oder nicht. Pfändungsschutz erhalten jetzt alle Arten von Einkünften. Es kommt also – auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs – nicht mehr darauf an, ob die Einkünfte auf persönlich geleisteten Arbeiten oder Diensten beruhen oder auf dem Einsatz von Arbeit und Kapital. Es kommt nur noch darauf an, ob die Einkünfte selbst erzielt werden, d.h. eigenständig erwirtschaftet werden. Dies erscheint sachgerecht.

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