Steuerstrafrecht vom 15.07.10

 

Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich?

Hat der Bundesgerichtshof, BGH, die Anforderungen an die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht erhöht?

Ja, der BGH hat die Anforderungen an eine Selbstanzeige im Steuerstrafrecht beträchtlich erhöht. Künftig sollen demnach nur noch diejenigen Steuersünder in den Genuss der Strafbefreiung kommen, die insgesamt „reinen“ Tisch machen. Der BGH verlangt, dass die reuigen Steuersünder im Zuge der Selbstanzeige vollständige und richtige Angaben alle Steuerquellen, also z.B. Konten betreffend, machen. Eine Teilselbstanzeige reicht nicht mehr aus. Eine Teilselbstanzeige liegt bislang vor, wenn der Steuerpflichtige von mehreren dem Finanzamt bislang verschwiegenen Konten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung befürchtet wird. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Hausdurchsuchung wegen einer Steuerstraftat anschließend für eine Selbstanzeige bereits zu spät ist. Der BGH begründet seine Auffassung mit einer sehr restriktiven Auslegung von § 371 Abgabenordnung, AO.


Bookmark and Share     nach oben nach oben - drucken Diese Seite drucken - 07.09.2010