Können auch Adoptivkinder im Falle des Todes der Adoptiveltern den hohen Freibetrag der Steuerklasse I ErbStG in Anspruch nehmen?
Gilt der hohe Erbschaftsteuerfreibetrag auch noch für ein Adoptivkind, dessen Verwandtschaft zum Erblasser bereits vor dem Erbfall wieder erloschen ist?
Ja, auch Adoptivkinder kommen grundsätzlich in den Genuss der Einordnung in die Steuerklasse I des Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes und können damit die relativ hohen Erbschaftsteuerfreibeträge für sich in Anspruch nehmen.
Dies gilt aber nur solange, wie auch das Verwandtschaftsverhältnis tatsächlich besteht. Der hohe Erbschaftsteuerfreibetrag gilt dann nicht mehr für ein Adoptivkind, dessen Verwandtschaft zum Erblasser durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses wieder erloschen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof, BFH, rechtskräftig entschieden. Demnach schlägt sich die bürgerlich-rechtliche Aufhebung der Adoption auch erbschaftsteuerrechtlich mit der schlechteren Steuerklasse des ehemaligen Adoptivkindes nieder. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass das ehemalige Adoptivkind weiterhin ein persönliches enges Verhältnis zu den früheren Adoptiveltern unterhält.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
