Inwieweit betrifft die Insolvenz des Vermieters den Mieter?
Können Mieter durch die Insolvenz des Vermieters in erheblichem Maße betroffen sein und welche Vorsichtsmaßnahmen kann ein Mieter ggf. treffen?
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dem Vermieter nach § 80 Insolvenzordnung die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen (also auch über die Mietsache) entzogen. Ansprechpartner des Mieters auf Vermieterseite ist dann der Insolvenzverwalter. Das Mietverhältnis wird durch die Insolvenz des Vermieters aber nicht aufgelöst. An den Vermieter und Insolvenzschuldner dürfen keine Mietzahlungen mehr erfolgen, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Zwar stehen Mietsicherheiten, z.B. die Kaution, auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch dem Mieter zu. Fraglich ist aber, ob die Kaution dann noch abtrennbar vom Vermögen des Vermieters vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Kautionsrückzahlungsforderung nur noch als einfache Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Der Mieter sollte unter diesem Gesichtspunkt bereits während des Abschlusses des Mietvertrages darauf drängen, ggf. in anderer Form als durch Kaution Sicherheit leisten zu dürfen. Denkbar ist die Verpfändung von Mieterkonten oder die Stellung von Bankbürgschaften als Sicherheit. Ebenfalls problematisch ist es, wenn der Mieter hohe Eigenleistungen bzw. Investitionen in das Objekt getätigt hat, ohne diese durch Sicherheiten des Vermieters rechtzeitig abgesichert zu haben. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzlage ist es für eine Absicherung allerdings zu spät. Es ist also rechtzeitiges Handeln und rechtzeitige Beratung notwendig.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
