Ist der Schuldner im Insolvenzverfahren von sich aus und auch ohne besondere Nachfrage zur Auskunft verpflichtet?
Kann dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung versagt werden, weil er seiner umfänglichen Auskunftspflicht nicht nachkommt?
Den Schuldner treffen umfängliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im Insolvenzverfahren. Wenn der Schuldner diese Pflichten vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig verletzt, ist gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. Dabei ist der Begriff der „Auskunft“ weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können. Auch solche Umstände, die zu einer Insolvenzanfechtung eines vor dem Insolvenzantrag getätigten Rechtsgeschäfts führen können, muss der Insolvenzschuldner offenbaren. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof, BGH, ausdrücklich nochmals bestätigt. Es sollte also bei Zweifelsfragen immer die Beratung durch einen im Insolvenzrecht kundigen Rechtsanwalt erfolgen.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
