Darf die Gesellschafterversammlung die Kompetenzen des GmbH-Geschäftsführers beschränken?
Ist die sich hieran anschließende fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Geschäftsführer wirksam und hat der Geschäftsführer darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch?
Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführungsbefugnisse des GmbH-Geschäftsführers auch nachträglich beschränken. Dies kann – wie im Streitfall – z.B. durch Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgen, die Auswirkungen auf die Befugnisse des Geschäftsführers haben. Die Mitarbeiterzahl der durch die Umstrukturierung betroffenen GmbH und damit die Mitarbeiterzahl, für die der Geschäftsführer verantwortlich war, hatte sich erheblich reduziert.
Der GmbH-Geschäftsführer hat daraufhin seinen Anstellungsvertrag fristlos gekündigt und Schadensersatz verlangt. Er begehrt die Bezahlung seiner ihm durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses entgangenen Bezüge. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die fristlose Kündigung des Geschäftsführers der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, für wirksam erklärt. Das Gericht hat es aber abgelehnt, dem GmbH-Geschäftsführer den begehrten Schadensersatzanspruch zuzusprechen, da ein Auflösungsverschulden seitens der Gesellschaft bezogen auf die Beendigung des Anstellungsvertrages durch das Gericht nicht gesehen wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als auch im Falle der Abberufung des Geschäftsführers ein Schadensersatzanspruch verneint wird, da dem Geschäftsführer auch im Falle der Abberufung aufgrund der Trennung zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis der Anstellungsvertrag (und damit auch der zivilrechtliche Anspruch auf die Bezüge) grundsätzlich erhalten bleibt – sofern er ihn nicht selbst beendet. Allerdings hat das OLG Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Fall schon einmal einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Absatz 2 BGB bejaht.
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Rechtsgebiete:
Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht, wie z.B. das GmbH-Recht, ist das Rechtsgebiet, das sich mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden, beschäftigt. Es werden im Gesellschaftsrecht unterschieden sogenannte Personengesellschaften, wie z.B. die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), OHG (Offene Handelsgesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft), die stille Gesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft. Daneben gibt es die Kapitalgesellschaften, wie z.B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unter Leitung eines Geschäftsführers, die Aktiengesellschaft (AG) unter Leitung eines Vorstandes und auch noch Mischformen, wie z.B. die GmbH & Co.KG. Auch ein Wechsel der Rechtsform einer Unternehmung ist möglich unter Beachtung des Umwandlungsrechts. Stichworte zum Gesellschaftsrecht: Geschäftsführerhaftung, Haftung des Vorstands, Gründung, Liquidation und Auflösung der Gesellschaft, Rechtsform der Gesellschaft, Gesellschafterpflichten, Gesellschafterversammlung, Auskunftsrechte der Gesellschafter, Krise der Gesellschaft, Insolvenzlage, Rechtsanwalt, Insolvenzantrag, Insolvenzverfahren, Satzung, Gesellschaftsvertrag, Buchführung, Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Gesellschafterwechsel, Ausscheiden von Gesellschaftern, Betriebsübergang, Unternehmenskauf, Vererbung des Unternehmens, Gesellschafterstreit.
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