Videoüberwachung im Betrieb zulässig?
Können der Arbeitgeber und der Betriebsrat unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer im Betrieb eine Videoüberwachung einführen?
Das BAG ist der Auffassung, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen geht. Dies ergibt sich aus der Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Betriebsordnung. Allerdings sind die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Ein Eingriff in diese Rechte komme nur dann in Betracht, wenn er verhältnismäßig ist. Die Aufklärung von Straftaten (z.B. gehäuft vorkommenden Diebstählen) kann dazu führen, dass der Einsatz der Videoüberwachung verhältnismäßig ist. Hierzu ist aber jeweils eine sehr differenzierte Einzelfallprüfung erforderlich. Fest steht, dass jede Regelung, die faktisch zu einer Totalüberwachung führt, wohl unwirksam sein dürfte. Die Überwachung wird nur in Ausnahmesituationen zulässig sein.
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Rechtsgebiete:
Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht). Stichworte zum Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Zeugnis, Kündigungsgrund, Arbeitsgericht, Lohn-/Gehaltszahlung, Betriebsrat.
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