Insolvenz des Vermieters: Mieter können Kaution nur bei Anlage auf gesondertem Konto herausverlangen
Mieter können die von ihnen geleistete Kaution bei Insolvenz des Vermieters nur dann ungekürzt herausverlangen, wenn der Vermieter die Kaution, wie in § 551 Abs.3 S.3 BGB vorgeschrieben, von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Hat der Vermieter gegen diese Bestimmung verstoßen, stellt der Auszahlungsanspruch des Mieters nur eine einfache Insolvenzforderung dar.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns!
nach oben
Diese Seite drucken