Untreue durch „schwarze Kasse“?
Können Angestellte eines Unternehmens bereits dann wegen Untreue strafrechtlich belangt und im Ergebnis verurteilt werden, wenn sie verdeckte Kassen bzw. ein verdecktes Kontensystem einführen, um z.B. Bestechungsgelder für Auftragsvergaben bezahlen zu können?
Ja, der BGH bejaht die Möglichkeit einer entsprechenden Verurteilung wegen Untreue. Bereits durch das Führen der verdeckten Kassen und Konten sei das Vermögen dem Unternehmen und damit dem Arbeitgeber entzogen worden. Auf die Absicht, die Geldmittel zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugunsten des Unternehmens zu verwenden, kommt es im Hinblick auf die für den Tatbestand der Untreue geforderte Pflichtverletzung nicht an. Nach Auffassung des BGH war die Tat bereits mit dem Verschweigen der Existenz der schwarzen Kasse vollendet. Mit dieser Rechtsprechung des BGH verschärft sich die Rechtsprechung zum Untreue-Tatbestand und zeigt auch bilanzstrafrechtliche Risiken auf.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
