Ist die GmbH schon führungslos, wenn der Aufenthalt des Geschäftsführers der GmbH unbekannt ist?
Kann ein Gesellschafter nach § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. wirksam einen Insolvenzantrag stellen, wenn der Aufenthalt des Geschäftsführers im Zeitpunkt der Antragstellung unbekannt ist
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. ist im Falle der Führungslosigkeit einer Gesellschaft jeder Gesellschafter berechtigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach der bisherigen Rechtsprechung liegt aber eine Führungslosigkeit der Gesellschaft nur dann vor, wenn die GmbH keinen organschaftlichen Vertreter mehr „hat“. Das bedeutet, dass der Vertreter rechtlich oder tatsächlich nicht mehr existiert; also nicht mehr lebt oder sein Amt niedergelegt hat. Ein lediglich unbekannter Aufenthalt des Geschäftsführers genügt daher für die Annahme der Führungslosigkeit i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. nicht.
Allerdings kann dies nicht im Sinne des Gläubigerschutzes sein, dessen Stärkung mit der Einführung der Vorschrift aber beabsichtigt war. Vorzuziehen wäre deshalb die Auffassung, wonach das Verschwinden des Geschäftsführers als „konkludente Amtsniederlegung“ zu verstehen ist und dann die Führungslosigkeit zu bejahen wäre.
nach oben -
Diese Seite drucken - 05.02.2012
