Kann einer GmbH wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Kostenerstattungsanspruch zustehen, wenn der Prozess gewonnen wird?
In welcher Höhe kann die GmbH dann tatsächlich „Verdienstausfall“ geltend machen?
Der BGH hat entschieden, dass auch eine juristische Person, wie z.B. eine GmbH, wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin einen Anspruch auf Verdienstausfall hat, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers angeordnet und sofern der Prozess gewonnen wird.
Es ist auch nicht notwendig, dass ein konkreter Verdienstausfall der GmbH nachgewiesen wird. Es reicht aus, dass die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei, also die GmbH, mit sich bringt. Für das Kostenfestsetzungsverfahren reicht es im Regelfall aus, sich am regelmäßigen Bruttoverdienst zu orientieren.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
