(auch) steuerliche Haftung des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter der insolventen GmbH?
Kann der Geschäftsführer einer insolventen GmbH vom Finanzamt für rückständige Steuerschulden in Anspruch genommen werden?
Als Haftungstatbestand in Betracht kommt § 69 AO (Abgabenordnung). Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers droht dann, wenn zulasten des Finanzamtes Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung verloren gegangen sind. Dies gilt auch dann, wenn Steuererstattungen, z.B. an die GmbH, ohne rechtlichen Grund bezahlt wurden.
In der Regel ist das Finanzamt aber gehalten, hinsichtlich der Höhe der Inanspruchnahme eine Tilgungsquote zu errechnen, angelehnt daran, dass der Geschäftsführer quotenmäßig in der Höhe haftet, wie er auch andere Verbindlichkeiten noch bedient hat.
Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH in der Krise ist sehr vielfältig; nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten. Der betroffene Geschäftsführer sollte deshalb immer anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen – auch und nicht zuletzt deshalb, um eine Strafbarkeit, z.B. wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott, Betrug, Verletzung der Buchführungspflicht etc. zu vermeiden.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
