Kann eine im Ausland verhängte Freiheitsstrafe noch im Nachhinein in Deutschland zur Bewährung ausgesetzt werden?
Kann im Vollstreckungsübernahmeverfahren eine z.B. in Frankreich erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten ohne Bewährung in Deutschland auf Antrag des Verurteilten noch zur Bewährung ausgesetzt werden?
Nein; im Vollstreckungsübernahmeverfahren ist keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr möglich. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung geht es um Strafzumessung; dieser Bereich der Strafzumessung fällt aber in den Zuständigkeitsbereich des ausländischen (Erkenntnis-)Gerichts. An dessen Entscheidung ist das inländische Vollstreckungsgericht dann gebunden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.01.2009 bestätigt.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
