Wann hat ein Arbeitnehmer Kenntnis von der etwaigen Zahlungsunfähigkeit
Wann hat ein Arbeitnehmer Kenntnis von der etwaigen Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers, mit der Folge, dass der spätere Insolvenzverwalter erfolgte Lohnzahlungen ggf. anfechten und vom Arbeitnehmer zurückfordern kann?
Genügt für die Kenntnis des Arbeitnehmers eine verzögerte Lohnzahlung?
Nein, eine allein um z.B. drei Monate verzögerte Lohnzahlung begründet noch keine Kenntnis des Arbeitnehmers von Umständen, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Dies gilt erst Recht dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mit Lohnzahlungen in Verzug geraten ist, aber die Rückstände immer wieder ausgeglichen hat. Die Kenntnis von Liquiditätsengpässen bedeutet noch keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
Allerdings ist die Anfechtung von Lohnzahlungen heikel. In anderen Fällen haben Insolvenzverwalter die Anfechtung auch schon durchsetzen können. Z.B. dann, wenn ein Arbeitgeber monatelang einen Rückstand in erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten (Steuern, Sozialabgaben, Löhnen etc.) aufkommen lässt und dann nur unregelmäßig einzelne Raten zahlt, deuten diese Umstände auch für den Arbeitnehmer auf eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgeber hin, mit der Folge, dass Lohnzahlungen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
