Mittelbare Grundstücks- oder Geldschenkung?
Ist für die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung anstelle einer Geldschenkung durch die Finanzverwaltung mit der Folge einer geringeren Steuerlast bei der Schenkungsteuer die exakte individualisierte Benennung des Immobilienobjekts erforderlich?
Ja, die Immobilie, für deren Erwerb der zweckgebundene Geldbetrag geschenkt wird, muss genau benannt werden. Eine Formulierung im notariellen Vertrag wie z.B.
„zweckgebunden zum Erwerb oder teilweisen Erwerb einer Eigentumswohnung von ca. 130 qm in der Gemeinde C. oder näherer Umgebung allein oder gemeinsam mit dem Ehemann der Tochter.“
genügt diesen Anforderungen nicht. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Zu beachten ist, dass die mittelbare Grundstücksschenkung auch nach der Erbschaftssteuerreform eine praktische Relevanz hat, da der ab dem 01.01.2009 maßgebliche „gemeine“ Wert häufig unter dem realistischen Verkehrswert liegen wird.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
