Wann hat ein verletzter Rechteinhaber (illegales Filesharing), z.B. ein Musikunternehmen, ein Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren?
Ist das Recht auf Akteneinsicht vom Ausmaß der Verletzung von Rechten abhängig?
Letzteres bejaht zumindest das Landgericht Darmstadt. Häufig ist es so, dass im Zusammenhang mit Strafverfahren die verletzten Rechteinhaber im Fall der Einstellung des Verfahrens Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO beantragen. Auf diese Weise wollen sie die Namen der Beschuldigten erfahren, um diese anschließend zivilrechtlich in die Haftung zu nehmen.
Das Landgericht Darmstadt, das grundsätzlich das Akteneinsichtsrecht in solchen Fällen bejaht, hat entschieden, dass in Bagatellfällen das Recht auf Akteneinsicht nicht besteht. Im konkreten Fall ging es lediglich um das Bereithalten einer einzigen konkreten Musikdatei zum Download.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
