Kann einem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wegen einer Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch dann versagt werden, wenn die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht konkret beeinträchtigt werden?
Kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen, wenn ein Schuldner auf die schriftliche Anfrage des Insolvenzverwalters zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert?
Ja, die Versagung der Restschuldbefreiung ist in solchen Fällen möglich. Indem der Schuldner keine Auskünfte über seine Einnahmen erteilt, verwirklicht er den Versagungsgrund von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Voraussetzung ist gerade nicht, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger eintritt. Es genügt, dass die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
