Stammeinlagen erbracht?
Wer hat die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung? Und: wie muss der Beweis erbracht werden?
Häufig verlangt z.B. nach Insolvenzantragstellung der vom Insolvenzgericht für das Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter von den Gesellschaftern des insolventen Unternehmens, z.B. einer GmbH oder einer AG, den Nachweis darüber, dass das Stammkapital vollständig einbezahlt wurde. In der Regel verlangt der Insolvenzverwalter einen Einzahlungsnachweis in Belegform, z.B. einen Einzahlungsbeleg der Bank.
Der Insolvenzverwalter folgt damit dem Grundsatz, dass grundsätzlich beim Gesellschafter die Beweislast dafür liegt, dass das Stammkapital vollständig einbezahlt wurde.
Allerdings gibt es eine Beweislasterleichterung zu Gunsten eines Gesellschafters bei länger zurückliegenden Vorgängen. Wenn der Zeitpunkt der Einzahlung des Stammkapitals z.B. beim insolventen Unternehmen wegen der Gründung der Gesellschaft schon lange zurückliegt, reduziert sich die Beweislast des Gesellschafters. Als Beweis für die Einzahlung können dann auch Jahresabschlüsse genügen, in denen eine ausstehende Stammeinlage nicht aufgeführt wird und z.B. der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erklärt, dass er vor der erstmaligen Aufnahme der Aussage, dass eine Stammeinlage nicht ausstehe, stets die erforderlichen Unterlagen kontrolliere. Dies gilt insbesondere nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist des § 257 Abs. 1, Abs. 4 HGB (Handelsgesetzbuch).
Im Zweifelsfalle lassen Sie sich bitte in derartigen Fragen immer durch einen kompetenten Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten; jeder Einzelfall bedarf der genauen Prüfung.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
