Wann darf abgemahnt werden?
Rechtfertigen unterdurchschnittliche Leistungen eine Abmahnung wegen Minderleistung?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Abmahnung wegen Minderleistung dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Ergebnisse der miteinander verglichenen Arbeitnehmer nicht unter vergleichbaren Bedingungen erzielt werden.
Dies gilt insbesondere bei Mitarbeitern im Vertrieb und im Außendienst. Sind diese Mitarbeiter in unterschiedlich strukturierten Gebieten tätig, z.B. betreffend die Kaufkraft, die Besiedelungsstärke etc. dürften die erzielten Ergebnisse gerade dann, wenn zwischen dem besten und dem schlechtesten Wert eine sehr große Differenz besteht, aufgrund der unterschiedlichen Verkaufsbedingungen kaum miteinander vergleichbar sein.
Unter den genannten Voraussetzungen ist es deshalb höchst schwierig, Mitarbeiter und Arbeitnehmer wegen einer angeblichen Minderleistung abzumahnen.
Klagt der Mitarbeiter auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, bekommt er vor dem Arbeitsgericht häufig Recht.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
