Beiordnung eines Pflichtverteidigers?
Wenn „Aussage“ gegen „Aussage“ steht: ist dann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten?
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger ist entsprechend der Vorschriften der Strafprozessordnung auch bei einer schwierigen Beweislage geboten. Eine solche kann auch vorliegen bei einer „Aussage gegen Aussage“ – Konstellation. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch aus weiteren Indizien nicht auf die Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen geschlossen werden kann und weitere die Beweiswürdigung erschwerende Umstände hinzukommen.
In einem solchen Fall ist eine sachgerechte Verteidigung nur mit Kenntnis des gesamten Akteninhalts möglich, der aber eben nur einem Rechtsanwalt als Verteidiger, insbesondere als Strafverteidiger, zugänglich ist. Von daher ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den genannten Konstellationen sinnvoll.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
