Betriebsübergang – Kenntnis des Erwerbers von einer Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers?
Muss sich der Erwerber eines Unternehmens bei Ausspruch einer Kündigung die Kenntnis des Veräußerers des Unternehmens von der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers mit der Folge, dass dann ein Sonderkündigungsschutz besteht, zurechnen lassen?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Kündigung des Erwerbers als neuem Arbeitgeber unwirksam ist, wenn sie gegen den Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen verstößt. Dies gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer des Unternehmens keine eigene positive Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers hatte, wohl aber der alte Eigentümer über diese Kenntnis verfügte. Der Erwerber muss sich nämlich die
Kenntnis des Veräußerers zurechnen lassen.
Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Vorbereitung von Unternehmensübernahmen, die im Wege des Betriebsübergangs vollzogen werden. Es ist deshalb erforderlich, sich im Rahmen der Due Dilligence (Prüfungsphase vor der Übernahme) sonderkündigungsgeschützte Mitarbeiter vom bisherigen Betriebsinhaber namentlich nennen zu lassen. Dies gilt für alle Fälle des Sonderkündigungsschutzes.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
