Der Widerruf von Lastschriften in der Verbraucherinsolvenz
Darf der Treuhänder/Insolvenzverwalter Lastschriften des Schuldners widerrufen?
Ja, das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass der Treuhänder im Verbraucher- und Privatinsolvenzverfahren genauso wie der Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, nicht genehmigte Lastschriften des Schuldners zu widerrufen.
In der Regel hat der Schuldner Ausgaben, die er bislang per Lastschrift beglichen hat, zukünftig aus seinem unpfändbaren Einkommen zu leisten. Folglich kann der Schuldner in der Insolvenz vom Treuhänder nicht verlangen, dass der Widerruf von Lastschriften unterlassen wird bzw. rückgebuchte Lastschriftbeträge an den Schuldner rückerstattet werden.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
