Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot für GmbH-Geschäftsführer im Falle der vereinfachten Gründung einer GmbH nach § 2 Ia GmbHG?
Gilt die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nur für den Gründungsgeschäftsführer und nur solange dieser auch Alleingeschäftsführer ist?
Diese Frage hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 28.04.2009 – 8 W 116/09 bejaht. Das OLG Stuttgart vertritt die restriktive Ansicht, wonach das Musterprotokoll bei der vereinfachten Gründung einer GmbH von einem namentlich benannten Gründungsgeschäftsführer ausgeht, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Treten später Änderungen in der Geschäftsführung ein, gleich welcher Art, so entfällt die dem Gründungsgeschäftsführer als alleinigem Geschäftsführer vorbehaltene besondere Vertretungsbefugnis. Die Entscheidung zeigt, dass mit dem vereinfachten Gründungsverfahren nach § 2 Ia GmbHG eine Reduzierung des Gründungsaufwands erzielt werden kann, die Flexibilität für Gesellschafter und Geschäftsführer aber erheblich eingeschränkt ist. Sollte sich die Auffassung des OLG Stuttgart durchsetzen, so muss bei jeder neuen Bestellung eines Geschäftsführers eine satzungsmäßige Regelung zur Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot erfolgen.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
