Verlängert sich die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage werdender Mütter nach § 4 S. 4 KSchG immer?
Gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 S. 4 KSchG für Schwangere nur dann, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft hatte?
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage bejaht. Zwar sieht § 4 S. 4 KSchG vor, dass die Klagefrist bei Zustimmungspflicht einer Behörde zur Kündigung (hier nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG) erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Entscheidung in Gang gesetzt wird. Diese Vorschrift kann aber nach Auffassung des BAG (und auch der Vorinstanzen) nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber bereits vor Erklärung der Kündigung von der Schwangerschaft wusste und damit überhaupt in der Lage war, ein behördliches Verfahren einzuleiten.
Es empfiehlt sich daher für Schwangere, innerhalb der üblichen 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage entsprechend § 4 Satz 1 KSchG zu erheben, um die Rechtsunwirksamkeit z.B. einer betriebsbedingten Kündigung geltend zu machen.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
