Gewerkschaftswerbung im Betrieb?
Darf eine Gewerkschaft für ihre Mitgliederwerbung im Betrieb auch betriebliche E-Mail-Adressen nutzen?
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) verpflichtet Arbeitgeber, die Inanspruchnahme betrieblicher E-Mail-Adressen zu Werbezwecken der Gewerkschaften zu dulden; auch dann, wenn die Werbung unaufgefordert erfolgt. Allerdings ist hierbei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten. Wenn der Betriebsablauf durch die Werbung nicht nur unerheblich gestört wird oder nicht nur geringfügige wirtschaftliche Belastungen auf Arbeitgeberseite hervorgerufen werden, ist die Zumutbarkeitsschwelle überschritten und dann ist die Werbung nicht mehr zulässig. Dies dürfte aber in der Praxis nur selten der Fall sein.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
