Berechtigung zur fristlosen Kündigung bei falscher Wohnungsgröße?
Kann ein Mieter eine Wohnung auch fristlos kündigen, wenn die Wohnung etwa 22% kleiner ist, als im Mietvertrag vereinbart?
Ja, der Mieter kann in diesem Falle auch fristlos kündigen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil im April 2009 entschieden. Die Parteien hatten eine Wohnungsgröße von 100 qm vereinbart; tatsächlich war die Wohnung dann nur 77 qm groß. Der BGH hat festgestellt, dass die Kündigung durch den Mieter nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt war. Die Abweichung überschreite die Grenze der Mangelfreiheit bei Weitem. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. Grundsätzlich ist zwar nach § 543 Abs. 3 BGB eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich; diese Voraussetzung entfällt aber, da bei abweichender Wohnungsgröße vom Vermieter ja nicht Abhilfe geschaffen werden kann.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
