Versagung der Restschuldbefreiung?
Kann einem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung versagt werden?
Grundsätzlich ist dies nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Insolvenzordnung) möglich; z.B. dann, wenn der Schuldner noch kurz vor oder nach Insolvenzantragstellung Vermögen durch einen unangemessen luxuriösen Lebensstil vernichtet.
Tilgt der Schuldner aber noch kurz vor der Antragstellung mit noch vorhandenen liquiden Mitteln noch nicht fällige Darlehensverbindlichkeiten, liegt kein Versagungsgrund wegen Vermögensverschwendung vor. Allenfalls führt dies zu einer Anfechtung der von der Schuldnerin an den Darlehensgeber gewährten Leistungen, da der Darlehensgeber eine inkongruente Befriedigung erlangt hat. Der Tatbestand der Verschwendung ist aber dadurch nicht gegeben, so dass dem Schuldner auch vom Insolvenzgericht nicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 die Restschuldbefreiung versagt werden darf.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
