Kann eine Geschlechtsdiskriminierung im Bewerbungsverfahren gerechtfertigt sein?
Hat ein männlicher Erzieher, der sich auf eine vom Schulträger ausgeschriebene Stelle in einem staatlichen Mädcheninternat bewirbt, einen Schadensersatzanspruch entsprechend § 15 AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz)?
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hält die Klage des betroffenen Erziehers für unbegründet. Zwar werde der betroffene Bewerber unmittelbar im Bewerbungsverfahren benachteiligt. Allerdings ist im vorliegenden Fall die geschlechterspezifische Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Bewerbern nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt, d.h. nach § 8 AGG zulässig. Die damit verbundene Zwecksetzung ist nämlich rechtmäßig und angemessen. Dies ergibt sich im relevanten Fall aus der Unverzichtbarkeit des weiblichen Geschlechts für die Ausübung der erzieherischen Tätigkeit unter Berücksichtigung des Schutzes der Intimsphäre der betroffenen Schülerinnen, zumal die Aufgaben der einzustellenden Erzieherin auch die Kontrolle der Mädchenzimmer, der Dusch- und Sanitärräume und eine ärztliche Erstversorgung erkrankter Schülerinnen, insbesondere während des Nachtdienstes, beinhaltet.
nach oben -
Diese Seite drucken - 05.02.2012
