Fortsetzung der Untersuchungshaft nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens?
Gilt das Beschleunigungsgebot für das gesamte Strafverfahren?
Ja, dies hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich noch einmal mit einem entsprechenden Beschluss klargestellt.
Eine nur floskelhafte Begründung der Haftfortdauer nach dem erstinstanzlichen Verfahren bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung 10 Monate später wird den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht gerecht. Erforderlich sei vielmehr immer eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs und eine hierauf gestützte Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
