Insolvenzverschleppungshaftung des Vereinsvorstands!
Findet die Vorschrift des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (jetzt 64 GmbHG) analoge Anwendung auf den Vereinsvorstand?
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob der ehemalige Vereinsvorstand dem Verein persönlich haftet, weil vom Vorstand Forderungen in erheblicher sechsstelliger Größenordnung nach Überschuldung auf jeweils debitorisch geführte Bankkonten des Vereins eingezogen wurden.
Das OLG Karlsruhe folgt grundsätzlich der Ansicht, dass Zahlungen auf ein debitorisch geführtes Konto unter § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. fallen, kommt aber dennoch nach einer umfangreichen Erörterung zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift nicht analog auf den Verein anwendbar ist. Im Ergebnis sieht deshalb das Gericht einen Anspruch des Vereins gegen die Vorstandsmitglieder auf Erstattung der Zahlungen nach Insolvenzreife für nicht gegeben. Das Gericht hat aber die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
