Kann es vorkommen, dass ein Leistender, der nach Insolvenzeröffnung seine Leistung gegenüber dem Insolvenzschuldner erbringt, auf Verlangen des Insolvenzverwalters nochmals an den Verwalter, insgesamt also doppelt, leisten muss?
Muss eine am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation, z.B. ein Unternehmen, insbesondere aber eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft, gewährleisten, dass rechtsrelevante Informationen innerhalb kürzester Zeit von den Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden?
Ja, jedes Unternehmen muss unbedingt gewährleisten und sicherstellen, dass eine Organisationsstruktur besteht, die sicherstellt, dass relevante rechtserhebliche Informationen binnen kürzester Frist den Entscheidungsträgern zur Verfügung stehen. Andernfalls erhöht sich das Risiko von Doppelleistungen ganz erheblich. Hintergrund ist folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH:
Eine Versicherungsgesellschaft zahlt an den Insolvenzschuldner aus einem vorinsolvenzrechtlichen Versicherungsfall einen Schadensersatzbetrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach entsprechender Bekanntgabe im Internet bzw. Bundesanzeiger. Vor Scheckeinlösung durch den Insolvenzschuldner hat zudem der Insolvenzverwalter die Versicherungsgesellschaft hinsichtlich der Eröffnung des Verfahrens informiert und zudem um Zahlung auf sein Treuhandkonto gebeten. Die Scheckeinlösung durch den Insolvenzschuldner ist erst nach Eingang des Schreibens des Verwalters an die Versicherungsgesellschaft erfolgt.
In diesem Fall hätte die Versicherungsgesellschaft nach der Entscheidung des BGH unverzüglich die Schecksperrung veranlassen müssen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über. Nach § 82 S. 1 InsO ist eine befreiende Leistung an den Insolvenzschuldner nur dann möglich, wenn der Leistende zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Dies war aufgrund des Schreibens des Verwalters hier gerade nicht der Fall, so dass der BGH die Versicherungsgesellschaft zur erneuten Leistung an den Verwalter verurteilt hat!
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
