Arbeitsverhältnis nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand einer Aktiengesellschaft im gleichen Unternehmen?
Ist in Dienstverträgen mit Vorständen einer AG eine Klausel, wonach das Anstellungsverhältnis nach Beendigung der Organstellung als Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortgeführt wird, wirksam?
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat entschieden, dass eine derartige Klausel nicht wirksam ist. Vorstandsmitglieder können nur für fünf Jahre bestellt werden; § 84 Abs. 1 AktG. Die entsprechende Klausel ist nach § 84 Abs. 1 AktG, § 134 BGB, nichtig. Die Vertragsparteien können demnach zwar grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Dienstverhältnis wirksam vereinbaren. Die entsprechende Regelung im Dienstvertrag stellt aber eine unzulässige Umgehung der vorgenannten Vorschrift dar, da durch § 84 Abs. 1 AktG gerade eine unbegrenzte Bindung der Aktiengesellschaft an ihren Vorstand verhindert werden soll. Der Aufsichtsrat soll gerade in seiner Entscheidungsfreiheit über die etwaige Wiedereinstellung nicht gebunden sein; insbesondere nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
