Ist ein erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung, der innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gestellt wird, zu
Kann ein Schuldner innerhalb kurzer Fristen bei erstmaliger Versagung der Restschuldbefreiung erneut Restschuldbefreiung beantragen?
Nein, das geht nicht. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach §§ 296 oder 297 InsO versagt worden ist. Es bedarf auch im Anschluss an eine Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 289 Abs. 1 Satz 2 InsO, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO einer Sperrfrist analog der Regelung in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Insolvenzordnung). Der Gesetzgeber sieht selbst im Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung der Insolvenzordnung eine Regelung vor, die bei einem Verstoß eine Sperrfrist von drei Jahren bis zur erneuten Antragstellung anordnet.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
