Versagung der Restschuldbefreiung?
Wird einem Insolvenzschuldner, der im Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung beispielsweise im Gläubigerverzeichnis falsche Angaben macht, die Restschuldbefreiung versagt, wenn er diese Angaben vor einer Beanstandung durch den betroffenen Gläubiger korrigiert?
Nein, wenn ein Schuldner vor der Beanstandung durch einen Gläubiger seine zunächst falschen Angaben korrigiert, wird ihm die Restschuldbefreiung nicht versagt, sondern gewährt. Dies hat der BGH in einem Beschluss vom September 2009 entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Insolvenzschuldner im Gläubigerverzeichnis eine der Höhe nach richtig bezeichnete Forderung einem anderen als dem tatsächlichen Gläubiger zugeordnet. Mit dieser Begründung hatte der zunächst benachteiligte Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, obwohl der Schuldner von sich aus gegenüber dem Insolvenzverwalter seine ursprünglich nicht richtige Angabe korrigiert und den richtigen Gläubiger genannt hatte – und zwar vor einer Beanstandung durch den betroffenen Gläubiger.
Dennoch ist jedem Insolvenzschuldner zu raten, bei seinen Angaben die größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen betreffend die im Verfahren notwendigen Angaben. Kommt es nämlich zu einer Beanstandung durch Gläubiger vor einer Korrektur, läuft der Schuldner Gefahr, dass ihm die Restschuldbefreiung unter Umständen versagt wird.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
