Werden die Rechte der Verteidigung durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH bzw. des Bundesverfassungsgerichts eingeschränkt?
Darf das Gericht einem Verteidiger eine Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge setzen?
Die Gesetzeslage ist grundsätzlich eindeutig. Nach § 246 Strafprozessordnung dürfen Beweisanträge nicht wegen verspäteter Stellung abgelehnt werden. Dennoch hat der BGH – jetzt auch bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht – contra legem entschieden, dass derartige Fristen zulässig sind! Damit wird das Beweisantragsrecht zu Lasten der Verteidigung erheblich eingeschränkt.
Im konkreten Fall hatte ein Verteidiger in einem Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung im Rahmen seines Schlussvortrags noch vier Hilfsbeweisanträge gestellt, obwohl das Gericht ihm vorher, am zehnten Verhandlungstag, eine Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge gestellt hatte. Das Landgericht hatte die Beweisanträge erst in der Urteilsbegründung abgelehnt, mit der Begründung, dass die Beweisanträge von der Verteidigung nur zum Zweck der Prozessverschleppung erfolgt seien.
Weder die Revision zum BGH noch die Verfassungsbeschwerde waren erfolgreich. Die Tendenz der Gerichte, das Beweisantragsrecht von Verteidigern einzuschränken, ist bedenklich.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
