Unter welchen Voraussetzungen sind Gesellschafter einer Personengesellschaft verpflichtet, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen?
Können Gesellschafter einer OHG vor die Wahl gestellt werden, entweder durch Aufbringung weiteren Kapitals an der Sanierung der zahlungsunfähigen und überschuldeten Gesellschaft mitzuwirken oder gegen Zahlung des ermittelten negativen Auseinandersetzungsguthabens aus der Gesellschaft auszuscheiden?
Kurz gesagt: Sanieren oder Ausscheiden – zulässig? Normalerweise können Gesellschafter weder zu gesellschaftsvertraglich zunächst nicht vorgesehenen Nachschüssen noch zu einem Ausscheiden aus der Gesellschaft gezwungen werden. Ein Sonderfall kann aber dann vorliegen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der beabsichtigten Änderung des Gesellschaftsvertrages bereits insolvenzreif ist und ein Ausscheiden der Gesellschafter, die nicht sanierungswillig sind, diese nicht schlechter stellt als eine ansonsten erfolgende sofortige Zerschlagung der Gesellschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der BGH hält – unter den genannten Voraussetzungen – eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages für wirksam. Nach Auffassung des BGH ist es nämlich den sanierungswilligen Gesellschaftern unzumutbar, die Gesellschaft –nach etwaigem Gelingen der Sanierung- mit nicht zu weiteren Investitionen bereiten Gesellschaftern fortzusetzen, da diese ja dann an etwaigen zukünftigen Gewinnen beteiligt wären, ohne selbst einen Sanierungsbeitrag geleistet zu haben.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
