Wie weit geht das Auskunftsrecht des Gesellschafters einer GbR?
Darf sich der Gesellschafter einer GbR über sein Auskunftsrecht betreffend die Angelegenheiten der Gesellschaft auch die Namen und Anschriften der Mitgesellschafter beschaffen?
Unstreitig gewährt § 716 BGB dem einzelnen Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft über deren Angelegenheiten zu unterrichten. Hierzu darf der Gesellschafter auch die EDV der Gesellschaft einsehen und einen Ausdruck der Informationen in Papierform verlangen. Hierzu zählen auch die Namen und Anschriften der Mitgesellschafter. Eine Begrenzung des Auskunftsrechts im Gesellschaftsvertrag derart, dass Namen und Anschriften der Mitgesellschafter nicht erfragt werden dürfen, ist unwirksam. Nach Ansicht des BGH ist das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, in jedem Vertragsverhältnis so selbstverständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für Publikumsgesellschaften.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
