Wie berechnen sich Kündigungsfristen für Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der wichtigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, vom 19.01.2010?
Haben sich die Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten im Unternehmen, als der Arbeitnehmer noch unter 25 Jahre alt war, geändert?
Ja, das ist der Fall. Durch die Entscheidung des EuGH wurde klargestellt, dass die Vorschrift des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB europarechtswidrig ist. Nach dieser Vorschrift sollen Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen unberücksichtigt bleiben. Nach Ansicht des EuGH verstößt diese Regelung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Folge für die Rechtspraxis ist, dass deutsche Arbeitsgerichte diese Vorschrift ab sofort nicht mehr anwenden. In einem Kündigungsschutzprozess wird ein deutsches Arbeitsgericht also die Kündigungsfrist alleine nach der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit entsprechend § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB beurteilen. Die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen verlängern sich dadurch. Allerdings wird der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess nicht alleine deshalb verlieren, weil er die Kündigungsfrist ggf. unter Anwendung der jetzt als europarechtswidrig erkannten Vorschrift zu kurz bemessen hat. Wenn die Kündigung ansonsten rechtmäßig und damit wirksam ist, wird das Arbeitsgericht lediglich die richtige Kündigungsfrist feststellen. Der Arbeitnehmer kann dann Weiterbeschäftigung bis zum richtigen Beendigungstermin verlangen.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
