Ist ein Telefax eine Urkunde?
Liegt eine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) vor, wenn jemand das Original eines notariellen Grundstückskaufvertrages einscannt, den Inhalt des Vertrages am Computer verändert, das Ergebnis ausdruckt und dann per Telefax an eine Bank verschickt, um einen Dritten zu schädigen?
Nein, der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Angeklagten in diesem Falle nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt. Das ausgedruckte Dokument stellt nach Ansicht des BGH keine Urkunde dar, denn der bloße Ausdruck der Computerdatei weist nicht die typischen Authentizitätsmerkmale eines notariellen Vertrages auf. Selbiges gilt für die per Fax an die Bank übermittelte Kopie. Im Zweifelsfalle sollte sich jedermann im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften jeweils nur auf die Vorlage von Originaldokumenten verlassen.
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Diese Seite drucken - 05.02.2012
