Kann der GmbH-Geschäftsführer mit der Prüfung des Vorliegens eines Insolvenzgrundes einen externen Gutachter beauftragen?

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der Insolvenzverwalter einen GmbH-Geschäftsführer auf die Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die die GmbH im Zeitraum von September bis November 2003 geleistet hat, obwohl die Gesellschaft bereits seit Ende August 2003 zahlungsunfähig war. Insolvenzantrag wurde erst im Dezember 2003 gestellt.

Der Geschäftsführer verweist zu seiner Entlastung darauf, dass er – mangels eigener Sachkunde – im August 2003 einen Unternehmensberater mit der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaft und etwaiger Sanierungsmöglichkeiten beauftragt habe. Das Ergebnis der Prüfung habe er Anfang November 2003 erhalten und daraufhin Mitte Dezember 2003 Insolvenzantrag gestellt. Das Berufungsgericht hat daraufhin eine Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers verneint, da er nicht habe erkennen können, dass die GmbH bereits Ende August 2003 insolvenzreif gewesen sei. Folglich bestehe keine Ersatzpflicht des GmbH Geschäftsführers gegenüber dem klagenden Insolvenzverwalter.

Der BGH hält dies für falsch und hat deshalb anders entschieden. Vom Geschäftsführer einer GmbH wird erwartet, dass er stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Bescheid weiß. Beauftragt der Geschäftsführer eine fachkundige Person, so muss er dies unverzüglich und unter umfassender Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse tun. Insbesondere muss er auf die unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken. Nachdem er das Prüfungsergebnis erst im November 2003 erhalten hat, ist gerade das letztgenannte Kriterium nicht erfüllt und deshalb nicht geeignet, den GmbH-Geschäftsführer zu entlasten, so dass im Ergebnis eine Erstattungspflicht gegenüber dem klagenden Insolvenzverwalter besteht.