Kann die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern dazu führen, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist?

Ja, nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (24.01.2013) kann auch die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern dazu führen, dass das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der erreichten Betriebsgröße, § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, anwendbar ist. Das muss ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt wissen. Nach dieser Entscheidung des BAG können bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach § 23 Kündigungsschutzgesetz Leiharbeitnehmer nicht allein deshalb außer Betracht gelassen werden, weil sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebs stehen. Nach dem Regelungszweck des Gesetzes ist die Berücksichtigung jedenfalls dann geboten, wenn der Einsatz einem in der Regel vorhandenen Beschäftigungsbedarf entspricht. Es kommt nicht darauf an, für welche Zeitdauer der jeweils einzelne Leiharbeitnehmer im Betrieb eingesetzt ist. Auch dann, wenn auf einem Arbeitsplatz ständig wechselnde Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, sind diese, soweit sie die regelmäßige Belegschaftsstärke kennzeichnen, zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Leiharbeitnehmer nur zur Vertretung von Stammarbeitnehmern beschäftigt sind; sie zählen auch dann nicht mit, wenn sie nur vorübergehend zur Bewältigung von Auftragsspitzen eingesetzt werden. Auch im materiellen Kündigungsrecht verlangt das Bundesarbeitsgericht neuerdings eine Erstreckung der Sozialauswahl auch auf Leiharbeitskräfte.