Liegt bei einer Urlaubsstaffelung nach Lebensalter eine Altersdiskriminierung jüngerer Arbeitnehmer vor?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine entsprechende tarifliche Regelung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters darstellt und deshalb zu einer Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer führt. Diese haben deshalb einen Anspruch auf Anpassung ihrer Urlaubstage nach oben. Im konkreten Fall sah der Tarifvertrag vor, dass Beschäftigte bis zum 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage erhalten, bis zum 40. Lebensjahr 29 Urlaubstage und nach dem 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage. Eine jüngere Arbeitnehmerin hatte geklagt und geltend gemacht, auch ihr stünden 30 Urlaubstage zu. Das BAG gab ihr Recht. Zur Begründung verweist das Bundesarbeitsgericht auf § 2 Absatz 1 Nr. 2 AGG in Verbindung mit §§ 1, 7 AGG. Ergänzend wird Bezug genommen auf die §§ 3 und 10 AGG. Danach gelten die Diskriminierungsverbote auch für kollektivrechtliche Vereinbarungen, wie Tarifverträge. Das BAG begründet seine Auffassung damit, dass die unterschiedlichen Urlaubsstaffelungen gerade nicht einem gesteigerten Erholungsbedürfnis oder dem Gesundheitsschutz älterer Mitarbeiter dienen, sondern häufig nur die Betriebstreue des Arbeitnehmers oder dessen Berufserfahrung belohnt werden sollen. Insoweit sind aber unterschiedliche Behandlungen der Arbeitnehmer betreffend die Urlaubsdauer unzulässig. Eine beachtenswerte und wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.