Kann der Geschäftsführer einer GmbH in eigener Sache vor dem Arbeitsgericht klagen?

Wann sind Arbeitsgerichte für arbeitsrechtliche Streitigkeiten von Geschäftsführern zuständig?

Nach § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind die Arbeitsgerichte nur für Streitigkeiten von Arbeitnehmern im Verhältnis zu Arbeitgebern zuständig. Nicht zu den Arbeitnehmern gehören Personen, die gesetzliches Vertretungsorgan einer juristischen Person sind. Geschäftsführer einer GmbH sind aber von Gesetzes wegen grundsätzlich Organ der von ihnen geführten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In der Regel sind deshalb die Arbeitsgerichte für Geschäftsführer nicht zuständig. Wenn aber z.B. ein Geschäftsführer einer GmbH von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wird, gleichzeitig ihm gegenüber die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ausgesprochen wird (vor der Berufung zum Geschäftsführer war er leitender Angestellter), dann ist das Arbeitsgericht zuständig, wenn der Geschäftsführer nach erfolgter Kündigung und Abberufung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhebt. Auch dann – und dies ist neu an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – wenn die Abberufung erst nach Klageerhebung erfolgt, ist das Arbeitsgericht zuständig, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit ergangen ist. Für die Abberufung kommt es nicht auf die entsprechende Eintragung im Handelsregister an, sondern nur auf die Bekanntgabe der Abberufung gegenüber dem Geschäftsführer z.B. der GmbH. Immer zu beachten ist, dass das Arbeitsgericht nur für „arbeitsrechtliche“ Streitigkeiten des ehemaligen Geschäftsführers zuständig sein kann; also beispielsweise dann, wenn der Geschäftsführer ausdrücklich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geltend macht. mehr...

Wann haften Geschäftsführer der von ihnen geführten GmbH auf Schadensersatz wegen Risikogeschäften bzw. Managementfehlern? 

Kommt eine Haftung z.B. nach den Grundsätzen eines existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht? Oder eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG?

Derartige Fragestellungen lassen sich immer nur nach genauer Prüfung des jeweils relevanten Sachverhalts im Einzelfall richtig beantworten. Allerdings haften Gesellschafter-Geschäftsführer der von ihnen geführten GmbH dann nicht nach § 43 GmbHGesetz, wenn sie zwar der GmbH einvernehmlich Vermögen entzogen haben, das entzogene Vermögen aber nicht zur Deckung des Stammkapitals der Gesellschaft benötigt wird. Schutzzweck der Regelung des § 43 Abs. 2 GmbHG ist das Gesellschaftsvermögen und nicht das Vermögen der Gläubiger der Gesellschaft. Die Grenze wird gezogen nach den Grundsätzen zum existenzvernichtenden Eingriff, wobei sich allerdings der Eingriff auf einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Vermögensentzug beziehen muss. Zu beachten ist, dass reine Managementfehler, also z.B. Risikogeschäfte, die die GmbH-Geschäftsführer in keinster Weise abgesichert hatten, nicht zu einer Haftung nach den Grundsätzen des existenzvernichtenden Eingriffs führen. Voraussetzung ist aber, dass die Geschäfte mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zusammenhängen. Im konkret entschiedenen Fall ging es um hohe Anzahlungen für Fahrzeuge, die –gegen erheblichen Rabatt- mit einer Lieferfrist von rund 6 Monaten geliefert werden sollten. Die Anzahlungen waren nicht abgesichert. Die Verkäufer – GmbH ging pleite; die Käufer GmbH verlor sämtliche nicht besicherten Anzahlungen, erhielt keine Fahrzeuge mehr geliefert und wurde infolgedessen selbst insolvent. mehr...

Kommt eine Haftung z.B. nach den Grundsätzen eines existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht? Oder eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG?

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Oder kommt für eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nur der formal juristisch tatsächlich bestellte Geschäftsführer einer GmbH in Frage?

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Kann sich auch der faktische Geschäftsführer der Insolvenzverschleppung schuldig machen? 

Oder kommt für eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nur der formal juristisch tatsächlich bestellte Geschäftsführer einer GmbH in Frage?

Der Bundesgerichtshof, BGH, hat Ende des Jahres 2014 erneut bestätigt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer, d.h. derjenige, der die Geschäfte der GmbH tatsächlich führt, ohne als Geschäftsführer bestellt zu sein, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt werden kann. Auch der faktische Geschäftsführer macht sich bei verspäteter Insolvenzantragstellung strafbar. Nach § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer Gesellschaft, insbesondere einer GmbH, die zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Diese Formulierung schließt einen faktischen Geschäftsführer nach Ansicht des BGH mit ein. mehr...

Ist vom Pfändungsschutz nur das Einkommen Erwerbstätiger erfasst oder gehören hierzu auch Einkünfte, die auf dem Einsatz z.B. von Kapital beruhen?

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Ist zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit immer eine Liquiditätsbilanz notwendig?

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Droht dem Schuldner dann ggf. die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe?

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Ist die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzverschleppung auch dann zulässig, wenn die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erfolgt?

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Fällte eine Spielbankenkonzession in die Insolvenzmasse, die vom Insolvenzverwalter verwertet werden kann?

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