Kann ein Urteil aus einem Strafverfahren maßgeblich sein für den Ausgang eines Kündigungsschutzklageverfahrens vor dem Arbeitsgericht?

Darf sich das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess auf ein Strafurteil stützen?

Ja, ein Zivilgericht und damit auch ein Arbeitsgericht darf sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung, ob sich ein bestimmtes Geschehen ereignet hat, auf ein hierzu ergangenes Strafurteil stützen. Im konkreten Fall hatte ein fristlos entlassener Lehrer Kündigungsschutzklage erhoben. Ihm wurde vorgeworfen, eine Schülerin sexuell belästigt zu haben. Während des laufenden Kündigungsschutzklageverfahrens wurde der Arbeitnehmer rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigungsschutzklage für unbegründet und stützt sich hinsichtlich des Sachverhalts der sexuellen Belästigung im Wesentlichen auf die Feststellungen des Strafgerichts. Diese Verfahrensweise hat das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet. Eventuelle Zeugen aus dem Strafverfahren müssen nur dann nochmals durch das Arbeitsgericht angehört werden, wenn eine Partei diese nochmalige Vernehmung zum Zwecke des unmittelbaren Beweises ausdrücklich verlangt. Eine Verwertung des strafgerichtlichen Urteils im Zuge der Beweiswürdigung vor dem Zivilgericht und auch dem Arbeitsgericht ist damit zulässig, wobei der Zivilrichter die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen selbst einer kritischen Überprüfung unterziehen muss. mehr...

Kann der Geschäftsführer einer GmbH in eigener Sache vor dem Arbeitsgericht klagen?

Wann sind Arbeitsgerichte für arbeitsrechtliche Streitigkeiten von Geschäftsführern zuständig?

Nach § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind die Arbeitsgerichte nur für Streitigkeiten von Arbeitnehmern im Verhältnis zu Arbeitgebern zuständig. Nicht zu den Arbeitnehmern gehören Personen, die gesetzliches Vertretungsorgan einer juristischen Person sind. Geschäftsführer einer GmbH sind aber von Gesetzes wegen grundsätzlich Organ der von ihnen geführten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In der Regel sind deshalb die Arbeitsgerichte für Geschäftsführer nicht zuständig. Wenn aber z.B. ein Geschäftsführer einer GmbH von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wird, gleichzeitig ihm gegenüber die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ausgesprochen wird (vor der Berufung zum Geschäftsführer war er leitender Angestellter), dann ist das Arbeitsgericht zuständig, wenn der Geschäftsführer nach erfolgter Kündigung und Abberufung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhebt. Auch dann – und dies ist neu an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – wenn die Abberufung erst nach Klageerhebung erfolgt, ist das Arbeitsgericht zuständig, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit ergangen ist. Für die Abberufung kommt es nicht auf die entsprechende Eintragung im Handelsregister an, sondern nur auf die Bekanntgabe der Abberufung gegenüber dem Geschäftsführer z.B. der GmbH. Immer zu beachten ist, dass das Arbeitsgericht nur für „arbeitsrechtliche“ Streitigkeiten des ehemaligen Geschäftsführers zuständig sein kann; also beispielsweise dann, wenn der Geschäftsführer ausdrücklich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geltend macht. mehr...

Oder kommt für eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nur der formal juristisch tatsächlich bestellte Geschäftsführer einer GmbH in Frage?

Kanzlei für Wirtschaftsrecht Steuerstrafrecht Gesellschaftsrecht - Rechtsanwalt Uwe Willmann in Nürnberg - Ihr Anwalt für Insolvenzrecht, Arbeitsrecht

Kann sich auch der faktische Geschäftsführer der Insolvenzverschleppung schuldig machen? 

Oder kommt für eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nur der formal juristisch tatsächlich bestellte Geschäftsführer einer GmbH in Frage?

Der Bundesgerichtshof, BGH, hat Ende des Jahres 2014 erneut bestätigt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer, d.h. derjenige, der die Geschäfte der GmbH tatsächlich führt, ohne als Geschäftsführer bestellt zu sein, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt werden kann. Auch der faktische Geschäftsführer macht sich bei verspäteter Insolvenzantragstellung strafbar. Nach § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer Gesellschaft, insbesondere einer GmbH, die zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Diese Formulierung schließt einen faktischen Geschäftsführer nach Ansicht des BGH mit ein. mehr...

Mit welcher Strafe muss bei einem Millionen-Betrug gerechnet werden?

Bei welchen Renditeversprechungen sollten Anleger hellhörig werden?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einen als selbständigen „Anlageberater“ tätigen Mann zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Er gab gegenüber seinen Kunden vor, mit Mitarbeiteraktien großer Konzerne für die Kunden erhebliche zweistellige Renditen erzielen zu können. So vertrauten ihm in einem Zeitraum von ca. 4,5 Jahren Anleger Gelder in Höhe von ca. 40 – 50 Mio Euro an. Das Landgericht hat ihn nun wegen 189-fachen Betrugs zu der langjährigen Haftstrafe verurteilt; die Staatsanwaltschaft forderte über elf Jahre Haft, die Verteidigung sechs Jahre. In der Regel ist bei einem Millionenbetrug, in Abhängigkeit vom Einzelfall, der Schadenssumme, den Begleitumständen der Tat, der Anzahl der Geschädigten etc. immer mit einer erheblichen Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen. Anleger sollten Angebote von Anlageberatern, Finanzberatern und entsprechenden Gesellschaften immer sehr genau prüfen – vor allem dann, wenn Renditen versprochen werden, die erheblich über den aktuellen marktüblichen Renditen liegen. Anhaltspunkte hierfür sind die von Banken bezahlten Zinsen bzw. diejenige Renditen, die in etwa durchschnittlich am Aktienmarkt bei einer sehr langfristigen Anlage erzielt werden können. Haben Anleger hierüber keine Kenntnis, sollten Sie sich entsprechend fachkundig beraten lassen und Anlageangebote auch prüfen detailliert prüfen lassen – bevor sie investieren. Rechtsanwalt Uwe Willmann war als Strafverteidiger an diesem Fall nicht beteiligt, ist aber insbesondere im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht tätig. mehr...

Bei welchen Renditeversprechungen sollten Anleger hellhörig werden?

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Oder werden durch § 265b StGB (Strafgesetzbuch) aufgrund eines Bezugs zum Kreditwesengesetz (KWG) nur inländische Kreditgeber geschützt?

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Droht dem Schuldner dann ggf. die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe?

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Welche Änderungen sind hierzu gegenwärtig geplant?

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Wann sollte die gemeinschaftliche Verteidigung beendet werden?

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