Wann endet das Amt als Geschäftsführer einer GmbH im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung?

Kommt eine automatische Beendigung des Geschäftsführeramts in Betracht?

Wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, rechtskräftig nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, endet sein Amt als Geschäftsführer der Gesellschaft, der GmbH, von selbst, d.h. automatisch. Die Eintragung des verurteilten Geschäftsführers im Handelsregister ist dann unrichtig und wird deshalb von Amts wegen durch das Registergericht gelöscht. Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe e GmbHG (GmbH-Gesetz). Auch bei einer Verurteilung wegen sonstiger Insolvenzdelikte, insbesondere bei einer Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten, wie Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht und Insolvenzverschleppung ist entsprechend § 6 GmbHG in Verbindung mit den relevanten Vorschriften des Strafgesetzbuches eine Beendigung des Geschäftsführeramts für den Geschäftsführer einer GmbH zwingende Folge der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung. Auch hierauf muss im Strafverfahren durch den beauftragten Strafverteidiger als Rechtsanwalt des beschuldigten bzw. des angeklagten Geschäftsführers geachtet werden.